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Zulässige Objekte des Wohneigentums sind:
a. die Wohnung

b. das Einfamilienhaus.

Zulässige Formen des Wohneigentums sind:

a. das Eigentum;
b. das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum;
c. das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand;
d. das selbständige und dauernde Baurecht.

Das Wohneigentumsförderungsgesetz ermöglicht es, dass Pensionskassengelder frühzeitig zur Finanzierung des Kaufs von selbst bewohntem Wohneigentum verwendet werden können. Es erlaubt auch die Amortisierung einer Hypothek, die auf dem Eigenheim lastet.

Ein Vorbezug, um eine Hypothek zu tilgen, hat sowohl positive als auch negative Aspekte. Einerseits kann es beim Bezug von Vorsorgeleistungen steuerliche Vorteile geben, andererseits kann eine erhöhte Hypothek in der Zukunft ohne Pflicht zur Rückerstattung des Vorbezugs bestehen.

Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Kreisschreiben Nr. 17 der EStV vom 3. Oktober 2007 erhältlich.